Stadt
Fürstenau
Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden vom 2. Dezember 1984 von der Gemeindeversammlung von Fürstenau angenommen am ...
I. Organisation, Betrieb und Aufsicht
Art. 1 Aufsicht und Vollzug
Die Aufsicht über das Bestattungs- und Friedhofwesen obliegt dem Stadtrat. Er ist für den Vollzug der Bestattungs- und Friedhofordnung verantwortlich.
Art. 2 Aufgaben
Der Stadtrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
II. Bestattungsordnung
Art. 3 Einsargung
Die Einsargung des Verstorbenen darf erst nach Feststellung des Todes durch einen in der Schweiz berufstätigen Arzt erfolgen.
Falls nicht aus ärztlichen Gründen und wegen der schnell fortschreitenden Verwesung eine frühere Verschliessung des Sarges angeordnet wird, darf dieser bis unmittelbar vor der Bestattung offen gelassen werden.
Für die Einsargung ansteckungsgefährlicher Leichen sind die eidgenössischen Vorschriften massgebend.
Art. 4 Überführung von Leichen
Der Transport von Leichen ist Sache der Angehörigen. Die besonderen Vorschriften von Bund und Kanton bleiben vorbehalten.
Art. 5 Bestattungsort
Alle auf Gebiet der Stadt Fürstenau Verstorbenen und die daselbst aufgefundenen Leichen werden auf dem öffentlichen Friedhof bestattet.
Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein anständiges Begräbnis auf dem öffentlichen Friedhof versagt werden.
Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen kann die Bestattung mit Bewilligung des dort zuständigen Gemeindevorstandes auch auf einem anderen öffentlichen Friedhof erfolgen.
Art. 6 Bestattungsbewilligung
Personen, die weder in Fürstenau wohnhaft waren noch in der Stadt verstorben oder tot aufgefunden worden sind, dürfen nur mit besonderer Bewilligung des Stadtrates von Fürstenau beigesetzt werden. Für solche Fälle kann der Stadtrat eine angemessene Gebühr festsetzen.
Art. 7 Wartefrist
Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens 72 Stunden nach dem Hinschied erfolgen. In besonderen Fällen kann der Bezirksarzt Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 8 Zeitpunkt der Bestattung
Die Bestattungen sind grundsätzlich auf den frühen Nachmittag anzusetzen.
Art. 9 Stille Bestattung
Stille Bestattungen sind in Absprache mit dem Stadtrat festzusetzen.
Art. 10 Träger
Für die Träger haben die Angehörigen zu sorgen.
Art. 11 Bestattungsvorbereitung
Die Stadtverwaltung ordnet die Bereitstellung des Grabes an und trifft in Sonderfällen, wie zum Beispiel bei aufgefundenen Leichen ohne Hinterbliebene, alle notwendigen Anordnungen für die Bestattung.
Art. 12 Bestattungsgebühren
Die Gebühren für die Bestattung werden gemäss der von der Gemeindeversammlung erlassenen Gebührenordnung für das Friedhof- und Bestattungswesen erhoben.
Art. 13 Geläute
Die Stadt sorgt für das Grabgeläute nach folgender Ordnung:
III. Friedhofordnung
Art. 14 Grabregister
Über die Belegung des Friedhofes führt die Stadtverwaltung ein Register in welchem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr aller Beigesetzten laufend einzutragen sind. Dieses Grabregister ist vom Stadtrat zu kontrollieren.
Art. 15 Gräberarten
Der Friedhof ist eingeteilt in:
Die Gräber sind in Reihen zu erstellen und fortlaufend zu nummerieren.
Art. 16 Gemeinschaftsgrab
Wird bei der Feuerbestattung keine Urnenbeisetzung und kein Grabmal gewünscht, kann die Urne im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden.
Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.
Auf Wunsch wird die Stadt veranlassen, dass der Name in die Steinplatten eingemeisselt wird. Über Grösse und Schrift entscheidet der Stadtrat.
Der Bestand der Inschrift richtet sich nach der zeitlichen Regelung der übrigen Gräber.
Die Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen.
Art. 17 Grabmasse, Grababstände
Der Abstand von Reihe zu Reihe beträgt 85 cm und von Grab zu Grababstände Grab 63 cm.
Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben:
für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre: 1.50 m
für Kinder unter 10 Jahre: 1.20 m
für Urnen: 0.80 m
Alle Gräber sind mit Einfassungen zu versehen, dabei sind folgende Masse zu beachten:
für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre: 60 cm breit x 160 cm lang
Für Urnengräber und Kinder unter 10 Jahren: 60 cm breit x 100 cm lang
Art. 18 Grabmäler
Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes dürfen die Grabmäler folgende Masse nicht überschreiten: (Höhe x Breite x Dicke)
für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre: 105 cm x 50 cm x 15 cm
für Kinder unter 10 Jahren: 70 cm x 40 cm x 10 cm
für Urnengräber: 85 cm x 50 cm x 12 cm
Art. 19 Bewilligung für das Setzen der Grabsteine
Das Versetzen von Grabmälern und Einfassungen darf frühestens 1 Jahr nach der Bestattung vorgenommen werden. Die Urnengräber sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Stadtverwaltung ist rechtzeitig zu orientieren.
Art. 20 Belegung der Gräber
Jeder Sarg und jede Urne ist in einem besonderen Grab beizusetzen.
Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen darf die Beisetzung von Urnen in ein bereits belegtes Grab oder die Beisetzung mehrerer Urnen in dasselbe Grab gestattet werden. Die ursprüngliche Grabesruhe wird dadurch nicht verlänqert.
Art. 21 Grabesruhe
Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete 20 Jahre.
Bei Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der Grabesruhe sind allfällige noch vorhandene Gebeine und Urnen schicklich zu begraben.
Art. 22 Exhumation
Die Exhumierung einer Leiche vor Ablauf der Grabesruhefrist ist verboten.
Für Ausnahmen ist das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zuständig.
Art. 23 Abruf der Gräber
Sofern der Stadtrat nach Ablauf der 20-jährigen Grabesruhe die Räumung eines Friedhofteiles anordnet, so hat er dies wenigstens drei Monate vor dem Räumungstermin öffentlich bekannt zu geben und die Nachkommen zu benachrichtigen.
Art. 24 Räumung
Erfolgt die Räumung nicht innert der angesetzten Frist, wird sie im Auftrag des Stadtrates mit Kostenfolge zu Lasten der Angehörigen von Dritten ausgeführt.
Über nicht fristgerecht abgeholte Grabmäler verfügt der Stadtrat.
Art. 25 Beschaffenheit der Särge
Für Erdbestattungen sind Särge aus weichen Holzarten zu verwenden.
Ist die Leiche zusätzlich zum Holzsarg mit einer Metall- oder Plastikhülle umgeben, soll unmittelbar vor der Bestattung in schicklicher Weise für genügende Luftzufuhr zur Leiche gesorgt werden.
Art. 26 Unterhalt
Wer Grabstätten, Grabmäler und Einfassungen besitzt, ist verpflichtet, diese in gutem Zustand zu halten. Bei Vernachlässigung dieser Unterhaltspflicht veranlasst der Stadtrat die Instandstellung unter Kostenfolge zulasten der Unterhaltspflichtigen.
Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern auf den Grabstätten ist verboten, soweit dies übermässige Auswirkungen auf das umliegende Gelände zur Folge hat.
Der Unterhalt des übrigen Friedhofgeländes obliegt der Stadt. Davon ausgenommen ist der Teil der Familiengräber.
Art. 27 Schutz des Friedhofs
Das Betreten des Friedhofgeländes ist jedermann gestattet. Kinder unter 7 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt.
Verboten ist insbesondere:
IV. Schluss- und Strafbestimmungen
Art. 28Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung können mit Busse bis Fr. 300.00 bestraft werden.
Der Vollzug der Verfügung auf Kosten des Fehlbaren sowie die Überweisung an den Strafrichter bleiben vorbehalten.
Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über das Strafverfahren mit Verwaltungsbehörden.
Art. 29 In-Kraft-Treten
Diese Bestattungs- und Friedhofordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Art. 30 Aufhebung widersprechender Bestimmungen
Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 2. November 1984.
Alle Beschlüsse der Stadt, welche der neuen Verordnung widersprechen, sind mit ihrem In-Kraft-Treten aufgehoben.
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 26. März 2004
Der Stadtrat Fürstenau
Der Präsident: Thomas Hess
Die Aktuarin: Esther Holliger