Stadt
Fürstenau
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Aufsicht
Der Gemeindevorstand übt die Aufsicht über das Gastwirtschafsgewerbe aus.
Art. 2 Vollzug
Der Vollzug der Gastwirtschafsgesetzgebung obliegt dem Gemeindevorstand.
II. BEWILLIGUNG
Art. 3 Gesuch
Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 des Kant. GWG ist mindestens einen Monat vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
Dem Gesuch sind beizulegen:
Art. 4 Erteilung
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung der berechtigten Personen vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes oder der Durchführung des Anlasses schriftlich erteilt.
Art. 5 Auflagen
Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten und den Lärmschutz, verbunden werden.
Art. 6 Vergrösserungen, Verlegung, Änderung der Betriebsart
Erhebliche Vergrösserungen und die Verlegung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart bedürfen einer besonderen Bewilligung.
Für das Gesuch gelten Artikel 3 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
Art. 7Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten
Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen. Das Formular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Art. 8 Campieren
Das Campieren auf dem ganzen Gemeindegebiet ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
III. ÖFFNUNGSZEITEN
Art. 9. Betriebe
a) im Allgemeinen
Der Gastwirtschaftsbetrieb bestimmt selbst über seine Öffnungszeiten.
Art. 10
b) Ausnahmen
Sofern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit es erfordert, können für einzelne Betriebe kürzere Öffnungszeiten festgelegt worden.
Art. 11 2. Anlässe
Für Anlässe werden die Öffnungszeiten im Einzelfall festgelegt.
Art. 12 Toleranzfrist
Gäste eines Betriebes oder eines Anlasses haben diesen spätestens 30 Minuten nach Ablauf der bewilligten Öffnungszeit zu verlassen. Während der Toleranzfrist ist die Abgabe von Speisen oder Getränken untersagt.
IV. GESUNDHEITS- UND LEBENSMITTELPOLIZEI
Art. 13 Lokale
Sie sollen hell, sauber und mit guter Heizung und Lüftung versehen sein.
Art. 14 Einrichtungen
Die notwendigen Einrichtungen und Geräte für die Aufbewahrung, Kühlung und Abgabe von Speisen und Getränken und die Spülvorrichtungen müssen zweckmässig sein und haben den gesundheitlichen und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
Art. 15 Sanitäre Anlagen
Jeder Betrieb muss seinem Umfang entsprechend die nötige Zahl von leicht und in der Regel unentgeltlich zugänglichen Toiletten besitzen, die den gesundheitlichen und schicklichen Anforderungen genügen. Die Toiletten sollen in der Nähe der Gasträume liegen und sind mit einer Wasserspülung und Handwaschgelegenheit zu versehen.
Sie sind in der Regel für Frauen und Männer getrennt einzurichten.
V. GEBÜHREN
Art. 16 Bewilligungsgebühren
Für die Erteilung einer Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:
Bei der Festlegung der Gebühren im Einzelfall sind der Verwaltungsaufwand sowie das Interesse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der abgabepflichtigen Personen angemessen zu berücksichtigen.
Art. 17 Besondere Gebühren
Für weitere Amtshandlungen, wie aussergewöhnliche Kontrollen einzelner Betriebe oder Anlässe, wird eine Gebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 200.00 erhoben.
VI. STRAFBESTIMMUNGEN, RECHTSMITTEL
Art. 18 Im Allgemeinen
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen werden unter Vorbehalt von Art. 19 im Rahmen von Art. 22 GWG geahndet.
Art. 19 Ordnungsbussen
Wer sich länger als während den bewilligten Öffnungszeiten in einem Betrieb oder an einem Anlass aufhält, hat an Ort und Stelle eine Ordnungsbusse von Fr. 20.00 zu bezahlen. Wird die Bezahlung verweigert, gelangt Art. 18 zur Anwendung.
Art. 20 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes aufgrund des Kantonalen oder dieses Gesetzes kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Kantonalen Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs eingereicht werden.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 Ausführungsbestimrnungen
Der Gemeindevorstand kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 22 Aufhebung
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden das Gastwirtschaftsgesetz vom 24. Mai 1985 sowie alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Betriebe befristet erteilte Bewilligungen sind unbefristet gültig, sofern die berechtigte Person den Betrieb im gleichen Rahmen weiterführt.
Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln, sofern das alte Recht nicht milder ist.
Art. 24 In-Kraft-Treten
Gestützt auf Art. 26 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 7. Juni 1998 (GWG) von der Gemeindeversammlung erlassen am 9. Juli 1999.
Der Gemeindepräsident: Thomas Hess
Die Aktuarin: Esther Holliger