Gebindegebührenordnung

Anlässlich der Volksabstimmung vom 26. September 1993 hat die Region des Abfallbewirtschaftungsverbandes die Vorlagen über das Abfallbewirtschaftungs- und Kostenverteilungsgesetz abgelehnt. Darin enthalten wäre auch die Einführung der Kehrichtsack-Gebühren gewesen. Die Bevölkerung von Fürstenau hat aber bereits an der Gemeindeversammlung vom 22. Februar 1991 die Einführung von Kehrrichtsackgebühren begrüsst.

 

Die stark steigenden Kosten für die Kehrichtbeseitigung haben den Gemeindevorstand nun veranlasst, nach einem Kostenverteiler zu suchen, der dem Verursacherprinzip Rechnung trägt.

Ein grosser Teil des häuslichen und gewerblichen Abfalls kann der Wiederverwertung (Recycling) zugeführt werden. Die Gemeinde erstellt und betreibt dafür besondere Sammelstellen. Sie ist dafür besorgt, dass die getrennten Abfälle der entsprechenden Wiederverwertung zugeführt werden.

 

Der Gemeindevorstand schlägt Ihnen deshalb folgende Regelung vor:

 

I. ALLGEMEINES

Art. 1 Grundsatz

Die Gemeinde Fürstenau ist dem Abfallbewirtschaftungsverband Mittelbünden angeschlossen. Die Statuten, Verordnungen und Weisungen dieses Verbandes sind daher auch für die Gemeinde Fürstenau verbindlich.

Homepage Abfallbewirtschaftungsverband Mittelbünden

Zudem sind die jeweils gültigen eidgenössischen und kant. Vorschriften zu beachten.

Damit die Gesamtkosten der Kehrichtbeseitigung abgedeckt werden können, werden folgende Gebühren erhoben:

 

II. GEBÜHREN

Art. 2 Grundgebühr

Es werden folgende Grundgebühren festgesetzt:

Grundgebühr pro HaushaltFr. 100.-Grundgebühr pro GewerbebetriebFr. 100.-Grundgebühr für Eigentümer von Liegenschaften ohne Wohnsitz in der GemeindeFr. 100.-Grundgebühr für Eigentümer von Ferienhäusern, -Wohnungen, die nicht ganzjährig bewohnt werdenFr. 100.-Grundgebühr für juristische Personen, die in Fürstenau eine Betriebsstätte unterhaltenFr. 100.-

 

Art. 3 Gebindegebühr

Die Gebindegebühr wird mit dem Kauf eines der folgenden Gebindegebühren-Träger entrichtet:

35-Liter-SackFr. 3.-60-Liter-SackFr. 6.-110-Liter-SackFr. 9.-Bündel und Gegenstände bis zu 1 m Länge und einem Durchmesser von 50 cmFr. 6.-ContainerFr. 3.- / Leerung
Fr. -.32 / kg

 

Art. 4 Gebührenanpassung

Der Gemeindevorstand ist befugt, die Gebühren jährlich so anzupassen, dass sie kostendeckend sind.

 

Art. 5 Übrige Gebührenansätze

Für Abfall, der direkt und ohne Verwendung der Gebindegebühren-Träger in die Verbandsanlage geliefert wird, sowie für besondere Abfuhren oder Anlieferungen ausserhalb des ordentlichen Sammel- und Transportdienstes bezahlen die Abgeber oder Anlieferer eine aufwandabhängige Gebühr.

Diese Gebühr entspricht dem tatsächlichen Aufwand, den die Bewirtschaftung der betreffenden Abfallart verursacht, sowie dem anteilsmässig darauf entfallenden Infrastruktur-Grundaufwand.

 

Art. 6 Kontrollgebühren

Für allfällig, durch die Gemeinde nötigen, Kontrolluntersuchungen wird eine Gebühr von Fr. 100.- pro Sack oder Gebinde erhoben.

 

Art. 7 Bussen

Wer Abfälle ungeordnet beseitigt oder wer gegen die Abfallbewirtschaftungs-Gesetze verstösst, wird mit einer Busse bis Fr. 10'000.- bestraft.

 

Art. 8 Verkauf

Die Gebühren-Träger können bei den Poststellen oder der Gemeindekanzlei bezogen werden.

 

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 9 Bereitstellung des Kehrichts

Der Kehricht darf erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden.

Sammelgut, welches nicht den Vorschriften entspricht, wird durch die Kehrichtabfuhr nicht mitgenommen.

 

Art. 10 Organische Abfälle

Organische Abfälle gehören nicht in den Kehricht. Sie müssen auf einem eigenen Kompostplatz aufbereitet oder dem Gemeindekompostplatz (Gemeindedeponie) zugeführt werden

Die Gemeinde führt im Frühling und im Herbst Grünsammlungen durch. Die entsprechenden Daten werden im Amtsblatt rechtzeitig publiziert.

 

Art. 11 Inkraftsetzung

Diese Gebührenordnung bliebt solange in Kraft, bis der Abfallbewirtschaftungsverband über ein rechtsgültiges Kostenverteilugs-Gesetz und eine Verordnung verfügt.

Sie tritt nach Annahme der Gemeindeversammlung auf 1. Januar 1994 in Kraft.


Durch die Gemeindeversammlung angenommen am 19. November 1993

Der Gemeindepräsident: Armin Feltscher

Die Aktuarin: Esther Holliger

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