Stadtverfassung

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gemeindebegriff

Die Politische Stadt Fürstenau, welche sich aus Fürstenau und Fürstenaubruck zusammensetzt, bildet eine öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Graubünden.

Die Bürgergemeinde, die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechtes selbständig.

 

Art. 2 Autonomie

Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Stadt das Recht zur freien Gesetzgebung und Selbstverwaltung zu.

Die Stadt übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.

 

Art. 3 Aufgaben

Die Stadt erfüllt die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben und fördert im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung sowie die Wohlfahrt ihrer Einwohner. Sie schafft die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen.

 

Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:

  • Volksschulwesen
  • Kulturförderung
  • Ortsplanung
  • Bau und Unterhalt öffentlicher Werke
  • Natur- und Heimatschutz
  • Umweltschutz
  • Wasser- und Energieversorgung
  • Abwasserbeseitigung
  • Abfallbewirtschaftung
  • Niedere Polizei, wie die Sorge für Sicherheit, Ruhe und Ordnung; die Gewerbe- und Wirtschaftspolizei
  • Kontrolle über Niederlassung und Aufenthalt
  • Bestattungswesen
  • Flur- und Forstwesen
  • Gesundheitswesen
  • Feuerpolizei und Feuerwehr

 

Art. 4 Auslagerung

Die Stadt kann die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder an Private übertragen.

 

Art. 5 Gleichstellung der Geschlechter

Die Bezeichnung der Funktionen in der Verfassung bezieht sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verfassung nichts anderes ergibt.

 

Art. 6 Strafkompetenz

Die Stadt ist befugt, bei Widerhandlungen gegen ihre Gesetzgebung Bussen anzudrohen und zu verfügen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.

Bussen dürfen nur in Anlehnung an eine ausdrückliche Strafandrohung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgefällt werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

 

Art. 7 Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör ist zu gewährleisten. Entscheide von Stadtbehörden sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen, kurz zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

 

Art. 8 Unvereinbarkeit von Gemeindeämtern

Stadtangestellte dürfen der ihr unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Sie können jedoch mit beratender Stimme zu den Verhandlungen zugezogen werden.

Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen weder Mitglied eines anderen Stadtorgans noch Stadtangestellte sein.

 

Art. 9 Ausschlussgründe

Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Geschwister und deren Ehegatten dürfen nicht gleichzeitig derselben Stadtbehörde angehören.

Die Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission einerseits und den Mitgliedern des Stadtrates andererseits.

Liegt bei gleichzeitig gewählten Behördemitgliedern ein Ausschlussgrund vor, entscheidet die höhere Stimmenzahl über den Amtsantritt. Bei Stimmengleichheit ist das Los massgebend, wobei ein wiedergewählter Amtsinhaber das Vorrecht der Losziehung hat. Der Stadtpräsident gilt vor den übrigen Mitgliedern des Stadtvorstandes als gewählt.

 

Art. 10Ausstandsgründe

Ein Mitglied der Stadtbehörde, Kommission oder der Gemeindeversammlung hat bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 9 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.

Rechnungsrevisoren oder Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde, Kommission oder Amtsstelle, welcher sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 9 stehende Person angehören, in Ausstand zu treten.

Ein Mitglied einer Stadtbehörde hat in jedem Fall auch dann in den Ausstand zu treten, wenn andere Gründe es als befangen erscheinen lassen.

 

II. POLITISCHE RECHTE

1. Stimm- und Wahlrecht

Art. 11 Stimmfähigkeit, Eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen

Stimmfähig sind Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt worden sind.

Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

Die Gemeindeversammlung kann Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung das Stimm- und Wahlrecht einräumen, sofern dies auf Grund des kantonalen Rechtes zulässig ist.

 

Art. 12 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Stadt sind die Stimmfähigen, die als Ortsbürger oder seit mindestens drei Monaten als Niedergelassene in der Stadt Fürstenau wohnen. Die Frist beginnt am Tag der Abgabe des Heimatscheines.

 

Art. 13 Wählbarkeit

Stimmberechtigte können in die Stadtbehörde oder in Kommissionen gewählt werden, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Strafurteil entzogen worden ist.

 

Art. 14 Stimmregister

Die Einwohnerkontrolle führt das Stimmregister. Für Urnenabstimmungen stellt die Stadtverwaltung jedem Stimmberechtigten den Stimmausweis zu.

 

Art. 15 Stimmmaterial

Bei Urnenabstimmungen sind jedem Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung der Stimmausweis, der Stimmzettel und das übrige Stimmmaterial zuzustellen.

 

Art. 16 Petitionsrecht

Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder Stadtbewohner kann Anträge, Anregungen, Begehren und Beschwerden an den Stadtrat schriftlich einreichen.

Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang Kenntnis.

Der Petent bzw. die Petitionäre sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren. Die Petition wird grundsätzlich innerhalb von vier Monaten behandelt und beantwortet.

 

Art. 17 Auskunftsrecht

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an einer Gemeindeversammlung vom Stadtrat Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Stadtangelegenheit zu verlangen.

Die Auskunft muss spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung erteilt werden.

Vorbehalten bleiben die schutzwürdigen Interessen der Stadt, solche Dritter sowie das Amtsgeheimnis.

 

Art. 18 Motion

a) Inhalt

Jeder Stimmbürger hat das Recht, in der Gemeindeversammlung Anträge zu stellen, die einen nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand betreffen.

 

Art. 19

b) Verfahren

Die Motion kann sowohl an der Gemeindeversammlung selbst wie auch unmittelbar vorher schriftlich eingereicht werden. Der Motionär begründet den Antrag an der Versammlung. Der Stadtpräsident nimmt zur Motion im Namen des Stadtrates Stellung.

Daraufhin entscheidet die Gemeindeversammlung über die Erheblicherklärung der Motion.

Wird die Motion von der Gemeindeversammlung als erheblich erklärt, hat der Stadtrat innert einem Jahr den Stimmberechtigten einen entsprechenden Vorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten.

 

Art. 20 Initiativrecht

50 der in der Stadt Stimmberechtigten können mit ihrer Unterschrift die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten Vorschlag verlangen.

Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingebracht werden. Sie ist mit den Unterschriften beim Stadtrat einzureichen.

 

Art. 21 Verfahren bei Initiativen

Ein gültig zustande gekommenes Initiativbegehren ist zusammen mit einem vom Stadtrat verfassten Gutachten spätestens sechs Monate nach seiner Einreichung an der Gemeindeversammlung zu behandeln.

Der Stadtrat kann der Gemeindeversammlung auch Gegenvorschläge unterbreiten. Liegt ein solcher Gegenvorschlag vor, wird zunächst zwischen diesem und der Initiative entschieden. Hierauf hat die Gemeindeversammlung durch definitive Abstimmung über Annahme oder Verwerfung jenes Vorschlages zu entscheiden, der aus der ersten Abstimmung hervorgegangen ist.

 

Art. 22 Rückzug der Initiative

Ein Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis zur Abstimmung jederzeit zurückgezogen werden, sofern es keine anders lautende Rückzugsklausel enthält.

 

Art. 23 Rechtswidrige Initiative

Ist der Inhalt eines Initiativbegehrens rechtswidrig, wird es vom Stadtrat nicht der Gemeindeversammlung vorgelegt.

Der Stadtrat gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss und unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis.

Gegen den Beschluss des Stadtrates kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingereicht werden.

 

Art. 24 Wiedererwägung

Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.

Vor Ablauf eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.

 

Art. 25 Eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen

Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

 

Art. 26 Rekursrecht

Das Rekursrecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Stadt Fürstenau richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.

 

Art. 27 Protokolle

Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Stadtrates und der weiteren Stadtbehörden oder Kommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen.

Diese sind vom Protokollführer und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

Art. 28 Einsichtnahme in Protokolle

Die Protokolle der Gemeindeversammlung stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Die Einsicht in die Protokolle des Stadtrates und der übrigen Stadtbehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.

Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

 

III. ORGANE DER STADT

Art. 29 Gemeindeorgan

Die Organe der Stadt sind:

  • die Gemeindeversammlung
  • der Stadtrat
  • die Geschäftsprüfungskommission

 

1. Die Gemeindeversammlung

Art. 30 Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Stadt, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Angelegenheiten der Stadt zustehenden Rechte ausüben.

 

Art. 31 Wahlbefugnisse

Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung

  1. den Stadtpräsidenten
  2. die Mitglieder des Stadtrates
  3. die Mitglieder des Schulrates
  4. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission

 

Art. 32 Entscheidungsbefugnisse

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Gemeindeversammlung über:

  1. Genehmigung des Protokolls
  2. Erlass, Abänderung und Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und allgemeinverbindliche Verordnungen und Reglemente;
  3. die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses;
  4. die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind und die finanzielle Kompetenz anderer Organe übersteigen;
  5. die Ermächtigung zum Ankauf und Verkauf sowie zur Verpfändung von Grundeigentum sowie zur Einräumung und Auflösung von Grunddienstbarkeiten und Grundlasten. Vorbehalten bleiben die Rechte der Bürgergemeinde.

    Die Gemeindeversammlung kann dem Vorstand die generelle Kompetenz zur Veräusserung einzelner bestimmter Landparzellen übertragen, ungeachtet der Regelung von Art. 45.
  6. die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften;
  7. die Verleihung von Wasserrechten und die Einräumung anderer Sonderrechte;
  8. die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Korporationen und regionalen Institutionen;
  9. die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz des Stadtrates übersteigt und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt.

 

Art. 33 Einberufung

Die Gemeindeversammlung wird vom Stadtrat einberufen. Er hat alle Geschäfte zuhanden der Stimmberechtigten vorzubereiten und ihnen seine Anträge zu unterbreiten.

Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan unter Bekanntgabe der Traktandenliste, mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung.

Die Gemeindeversammlung darf nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände beschliessen.

 

Art. 34 Zustellung und Auflage

Mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung stellt der Stadtrat den Stimmberechtigten zu:

  1. die Rechnung samt Bericht der Geschäftsprüfungskommission
  2. den Voranschlag

Die Abstimmungsunterlagen liegen während dieser Zeit zur Einsichtnahme in der Stadtverwaltung öffentlich auf.

 

Art. 35 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.

 

Art. 36 Abstimmungen

Eine Vorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Hälfte der nach Abzug der leeren und ungültigen Stimmen verbleibenden gültigen Stimmen übersteigt.

Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn sie von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

Art. 37 Wahlen/absolutes Mehr

Die Wahlen der Mitglieder des Stadtrates, der Geschäftsprüfungskommission und des Schulrates erfolgen durch geheime Abstimmung. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Die übrigen Wahlen können durch Handmehr erfolgen, sofern sich die Gemeindeversammlung mehrheitlich dafür ausspricht und nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

 

Art. 38 Zulassung von nicht Stimmberechtigten

Über die Zulassung von nicht Stimmberechtigten entscheidet die Gemeindeversammlung.

 

2. Der Stadtrat

Art. 39 Funktion und Zusammmensetzung

Der Stadtrat ist das Exekutivorgan der Stadt und vertritt diese nach aussen. Er setzt sich aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.

Der Stadtrat bezeichnet den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.

 

Art. 40 Einberufung

Der Stadtrat wird durch den Stadtpräsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen und präsidiert.

Die Einberufung muss auch erfolgen, sobald zwei Vorstandsmitglieder sie verlangen.

 

Art. 41 Beschlussfähigkeit

Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

Art. 42 Sitzungen und Protokolle

Die Sitzungen des Stadtrates sind nicht öffentlich.

Der Stadtrat hat über seine Sitzungen ein Protokoll zu führen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, dass es einem Beschluss nicht zugestimmt hat.

Einsicht in die Protokolle der Stadtbehörde wird nur gestattet, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

Behördenmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Art. 43 Abstimmungen und Wahlen

Der Stadtrat beschliesst und wählt als Kollegialbehörde.

Für alle Beschlüsse gilt das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.

 

Art. 44 Departemente

Die dem Stadtrat übertragenen Aufgaben werden in Departemente unterteilt.

Der Stadtrat nimmt die Verteilung der Departemente vor und gibt sie öffentlich bekannt.

Die Stellvertretung wird ratsintern geregelt.

 

Art. 45 Aufgaben und Kompetenzen

Dem Stadtrat stehen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen sind.

Ihm obliegen insbesondere:

  • Die Kontrolle und Einhaltung der Ausgaben gemäss Budget;
  • Vollzug der Gesetzgebung;
  • Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung;
  • Überwachung der gesamten Stadtverwaltung;
  • Verwaltung des Stadtvermögens;
  • Wahlen, sofern diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind;
  • Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung;
  • Erlass der Vollziehungsverordnungen;
  • Ausübung der Stadt zustehenden Polizeigewalten und der Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren;
  • die Finanzkompetenzen im Rahmen des genehmigten Budgets;
  • die Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben im Betrage von Fr. 20'000.00 für den nämlichen Gegenstand und bis Fr. 10'000.00, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Ausgaben handelt;
  • die Veräusserung von Grundeigentum bis max. 200 m2 oder im Werte von max. Fr. 25'000.00,
  • die Einräumung und Auflösung von Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten und Grundlasten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 25'000.00;
  • die Beschlussfassung über Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik;
  • der Entscheid über Führung von Prozessen und Rekursen sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen.

 

Art. 46 Stadtpräsident

Dem Stadtpräsident obliegt die Leitung der Gemeindeversammlungen sowie die Sitzungen des Stadtrates. Er sorgt zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Stadtrat für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.

Der Stadtpräsident ist befugt, in dringenden Fällen alle notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Der Stadtrat ist ohne Verzug zu informieren.

 

Art. 47 Zeichnungsberechtigung

Der Stadtpräsident und der Stadtschreiber führen zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift. Ist einer der beiden verhindert, ist der Inhaber des entsprechenden Departementes oder ein weiteres Mitglied des Stadtrates beizuziehen.

 

3. Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 48 Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

Sie konstituiert sich selbst.

 

Art. 49 Aufgaben, Verantwortung

Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Verwaltungstätigkeit der Behörde und sämtlicher Ämter der Stadt Fürstenau, einschliesslich allfälliger Sonderkassen, Fonds und Stiftungen.

Die Geschäftsprüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Stadtrat die Rechnungsprüfung einem Treuhandbüro übertragen.

Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung jährlich Bericht und stellt Antrag. Die GPK unterbreitet den Rechnungsprüfungsbericht privater Sachverständiger rechtzeitig dem Vorstand der Stadt Fürstenau zuhanden der Gemeindeversammlung.

Die GPK kann dem Stadtrat über Feststellungen untergeordneter Natur separat Bericht erstatten.

 

Art. 50 Befugnisse

Die Geschäftsprüfungskommission beschränkt ihre Überprüfungstätigkeit in der Regel auf abgeschlossene Geschäfte. Von dieser Regel kann sie abweichen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen als geboten erscheint und sich dadurch erhebliche Nachteile für die Stadt vermeiden lassen.

Die Geschäftsprüfungskommission ist nicht befugt, Entscheide der übrigen Organe der Stadt abzuändern oder aufzuheben.

 

Art. 51 Akteneinsicht

Die Geschäftsprüfungskommission und die mit der Rechnungsprüfung beauftragten aussenstehenden Sachverständigen können im Rahmen ihres Auftrages unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung in sämtliche für die Geschäfts- und Rechnungsprüfung relevanten Akten der Stadt Einsicht nehmen. Ausgenommen davon sind die Steuerakten.

 

4. Allgemeine Bestimmungen

Art. 52 Stimmzwang

Jedes Behördemitglied ist im Rahmen seiner Funktion zur Abgabe der Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

 

Art. 53 Stichentscheid

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 54 Wahltermin/Amtsdauer

Die Wahlen finden in der Regel bis spätestens 31. März statt.

Die Amtsdauer für die Behördemitglieder beträgt zwei Jahre. Die Behördemitglieder treten ihr Amt am 1. Mai an.

Die Behördemitglieder sind gehalten, dem Stadtrat sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit mitzuteilen, ob sie sich zur Wiederwahl stellen oder nicht.

Der Stadtrat wird in folgendem Turnus gewählt:

  • In den Jahren mit geraden Zahlen:
    • der Stadtpräsident
    • der Polizeifachchef
  • In den Jahren mit ungeraden Zahlen:
    • der Baufachchef
    • der Schulratspräsident
    • der Waldfachchef

 

Art. 55 Amtszeitbeschränkung

Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Scheidet ein Behördemitglied vorzeitig aus dem Amt, ist für die restliche Amtsdauer innert sechs Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

 

Art. 56 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Stadtbehörde und Funktionäre richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz.

 

IV. VERWALTUNGSZWEIGE

1. Das Schulwesen

Art. 57 Zusammensetzung

Der Schulrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der zuständige Departementsvorsteher ist Schulratspräsident.

 

Art. 58 Aufgaben

Dem Schulrat obliegen die Leitung und Überwachung des gesamten öffentlichen Schulwesens. Er führt über seine Verhandlungen ein Protokoll.

 

Art. 59 Befugnisse

Dem Schulrat stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • als Wahlbehörde mit dem Stadtrat zusammen die Wahl und Entlassung der Lehrkräfte;
  • Erlass des Schulplanes und der Vollziehungsverordnung;
  • Vorbereitung des eigenen Voranschlages zuhanden des Stadtrates;
  • Ausübung der Straf- und Disziplinargewalt im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung;
  • die Finanzkompetenz auf dem Gebiet des Schulwesens im Rahmen des genehmigten Budgets;
  • der Schulrat bestimmt zwei Mitglieder in den Kindergartenverband.

 

Art. 60 Lehrerbesoldung

Die Besoldung der Lehrkräfte ist im Rahmen der kantonalen Besoldungsverordnung vorzunehmen.

 

2. Das Bauwesen

Art. 61 Zusammensetzung

Die Baukommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.

Der zuständige Departementsvorsteher ist der Präsident der Baukommission und Mitglied.

 

Art. 62 Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen

Die Baukommission amtet als beratendes Organ des Stadtrates.

Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der Baukommission sind im Baugesetz der Stadt Fürstenau geregelt.

 

3. Das Forstwesen und Werkwesen

Art. 63 Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen

Das Forstwesen wird vom Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der von der Regierung genehmigten Waldordnung besorgt.

Das Werkwesen wird vom Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den geltenden Normen, sowie dem Stand der Technik besorgt.

 

4. Das Feuerwehr- und Polizeiwesen

Art. 64 Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen

Das Feuerwehrwesen wird durch den Stadtrat nach dem vom kantonalen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement genehmigten Feuerwehrreglement besorgt.

Das Polizeiwesen wird durch den Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen besorgt.

 

5. Die Stadtverwaltung

Art. 65 Stadtverwaltung

Die Stadtverwaltung ist dem Vorstand unterstellt. Sie besorgt das gesamte Rechnungswesen und übt die ihr durch den Stadtrat übertragenen Funktionen aus. Insbesondere vollzieht die Kanzlei die Beschlüsse und Verfügungen des Stadtrates, soweit nicht die Departementsvorsteher damit betraut sind.

 

Art. 66 Stadtschreiber

Der Stadtschreiber führt die Stadtverwaltung.

Er führt das Protokoll der Gemeindeversammlungen und in den Sitzungen des Stadtrates und hat in diesen Sitzungen beratende Stimme.

 

V. EIGENTUM, VERWALTUNG UND NUTZUNG DES STADTVERMÖGENS

Art. 67 Bestand

Das Stadtvermögen umfasst:

  • Sachen im Gemeingebrauch, wie Strassen, Plätze, Gewässer und Boden, an denen kein Dritteigentum nachgewiesen ist;
  • Verwaltungsvermögen, d.h. die mit ihrer Substanz in den unmittelbaren Dienst der Verwaltung gestellten Fonds und Sachen;
  • Finanzvermögen, wie Kapital, Barschaft, Forderungen, Grundstücke und Werke, die um ihres Vermögenswertes willen von der Stadt in ihrem Eigentum gehalten und in den Formen des privaten Rechts (Vermietung, Verpachtung, Verkauf der Erträgnisse) oder durch Einräumung von Sondernutzungsrechten nutzbar gemacht werden;
  • Nutzungsvermögen, insbesondere Weiden, Wald sowie Bodenerlöskonto;

Die Erträge des Stadtvermögens werden zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Stadt verwendet.

 

Art. 68 Verwaltung

Die Stadt sorgt für eine gute Verwaltung ihres Vermögens. Sie hat dieses zu erhalten und den bestmöglichen Ertrag zu erzielen.

Die Vermögensrechnung ist durch planmässige Abschreibungen und Rückstellungen auf eine gesunde Grundlage zu stellen.

 

Art. 69 Nutzungen

Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Stadt Nutzungstaxen gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz.

Die Stadt kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.

Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch erhebt die Stadt Taxen, die in der Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.

 

VI. FINANZWESEN

Art. 70 Rechnungswesen

Die Stadtrechnung ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über das öffentliche Rechnungswesen zu führen.

Der Rechnungsabschluss erfolgt auf den 31. Dezember.

Die Bestandes- und Verwaltungsrechnung sind der Gemeindeversammlung bis 30. Juni zur Genehmigung vorzulegen, nachdem diese Kenntnis vom Bericht der Geschäftsprüfungskommission erhalten hat.

Der Voranschlag für das Rechnungsjahr ist vom Stadtrat bis spätestens im Dezember des Vorjahres der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Art. 71 Steuern und Abgaben

Die Stadt deckt ihren Finanzhaushalt insbesondere aus Steuern, Vermögenserträgen sowie Beiträgen und Gebühren.


Art. 72 Nutzungstaxen und Kostenbeiträge, Nutzungszinsen

Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Stadt Nutzungstaxen oder Pachtzinsen.

Die Stadt kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.

Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch erhebt die Stadt Taxen, die in der Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.

 

Art. 73 Vorzugslasten

Erstellt die Stadt Werke oder Einrichtungen, die für bestimmte Personen einen besonderen Vorteil oder für bestimmte Vermögensobjekte eine Werterhöhung bewirken, so kann sie nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung und gegebenenfalls von besonderen Gesetzen der Stadt Fürstenau einen diesem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Kosten des Werkes erheben.

 

Art. 74 Gebühren

Die Stadt kann von den Benützern der von ihr erstellten und betriebenen Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Gebühren erheben, deren Höhe sich nach den einschlägigen Erlassen der Stadt richtet.

Als Entgelt für eine Bestimmte Inanspruchnahme der Stadtverwaltung oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. Erteilung von Bewilligungen) kann die Stadt Verwaltungsgebühren erheben.

Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass sie dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger entspricht und die Kosten und der Aufwand der Stadt gedeckt werden können.

 

Art. 75 Steuern

Die Stadt erhebt Steuern gemäss dem Steuergesetz der Stadt Fürstenau. Dieser Erlass bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

Subsidiär gilt für die Stadt die kantonale Steuergesetzgebung.

 

Art. 76 Kurtaxen und Tourismusförderungsabgabe

Zur Förderung des Tourismus erhebt die Stadt eine Kurtaxe und/oder eine Tourismusförderungsabgabe.

 

Art. 77 Finanzplanung

Die Stadt erstellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren eine rollende Finanz- und Investitionsplanung. Der Stadtrat kann bei Bedarf Sachverständige beiziehen.

 

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 78 Revision

Diese Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. Jede Revision tritt mit der Beschlussnahme in Kraft.

 

Art. 79 In-Kraft-Treten

Die vorliegende Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.

Sie ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welche sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Dies gilt für jede nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Verfassung.

 

Art. 80 Aufhebung widersprechender Bestimmungen

Diese Verfassung ersetzt diejenige vom 26. November 1982.

Alle Beschlüsse der Stadt, welche der neuen Verfassung widersprechen, sind mit ihrem In-Kraft-Treten aufgehoben.

Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 04. April 2003.

Teilrevision Art. 70 Rechnungswesen; beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. April 2019 

Fürstenau, 07. April 2003

Der Stadtpräsident: Reto Knuchel

Die Aktuarin: Esther Holliger

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 06. Mai 2003 Nr. 670

Namens der Regierung:

Der Präsident: St. Engler

Der Kanzleidirektor: Dr. C. Riesen


Für die Teilrevision Art. 70 Rechnungswesen:

Fürstenau, 30. April 2019

Der Stadtpräsident: Christian Morf

Der Aktuar: Jürg Tarnutzer

Stadt Fürstenau | +41 81 651 14 88 | stadt@fuerstenau.ch