Stadt
Fürstenau
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Gemeindebegriff
Die Politische Stadt Fürstenau, welche sich aus Fürstenau und Fürstenaubruck zusammensetzt, bildet eine öffentlichrechtliche Körperschaft des Kantons Graubünden.
Die Bürgergemeinde, die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechtes selbständig.
Art. 2 Autonomie
Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Stadt das Recht zur freien Gesetzgebung und Selbstverwaltung zu.
Die Stadt übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.
Art. 3 Aufgaben
Die Stadt erfüllt die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben und fördert im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung sowie die Wohlfahrt ihrer Einwohner. Sie schafft die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen.
Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:
Art. 4 Auslagerung
Die Stadt kann die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder an Private übertragen.
Art. 5 Gleichstellung der Geschlechter
Die Bezeichnung der Funktionen in der Verfassung bezieht sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verfassung nichts anderes ergibt.
Art. 6 Strafkompetenz
Die Stadt ist befugt, bei Widerhandlungen gegen ihre Gesetzgebung Bussen anzudrohen und zu verfügen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.
Bussen dürfen nur in Anlehnung an eine ausdrückliche Strafandrohung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgefällt werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
Art. 7 Rechtliches Gehör
Das rechtliche Gehör ist zu gewährleisten. Entscheide von Stadtbehörden sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen, kurz zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 8 Unvereinbarkeit von Gemeindeämtern
Stadtangestellte dürfen der ihr unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Sie können jedoch mit beratender Stimme zu den Verhandlungen zugezogen werden.
Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen weder Mitglied eines anderen Stadtorgans noch Stadtangestellte sein.
Art. 9 Ausschlussgründe
Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Geschwister und deren Ehegatten dürfen nicht gleichzeitig derselben Stadtbehörde angehören.
Die Ausschlussgründe gelten auch zwischen Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission einerseits und den Mitgliedern des Stadtrates andererseits.
Liegt bei gleichzeitig gewählten Behördemitgliedern ein Ausschlussgrund vor, entscheidet die höhere Stimmenzahl über den Amtsantritt. Bei Stimmengleichheit ist das Los massgebend, wobei ein wiedergewählter Amtsinhaber das Vorrecht der Losziehung hat. Der Stadtpräsident gilt vor den übrigen Mitgliedern des Stadtvorstandes als gewählt.
Art. 10Ausstandsgründe
Ein Mitglied der Stadtbehörde, Kommission oder der Gemeindeversammlung hat bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 9 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.
Rechnungsrevisoren oder Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde, Kommission oder Amtsstelle, welcher sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 9 stehende Person angehören, in Ausstand zu treten.
Ein Mitglied einer Stadtbehörde hat in jedem Fall auch dann in den Ausstand zu treten, wenn andere Gründe es als befangen erscheinen lassen.
II. POLITISCHE RECHTE
1. Stimm- und Wahlrecht
Art. 11 Stimmfähigkeit, Eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen
Stimmfähig sind Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt worden sind.
Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
Die Gemeindeversammlung kann Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung das Stimm- und Wahlrecht einräumen, sofern dies auf Grund des kantonalen Rechtes zulässig ist.
Art. 12 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Stadt sind die Stimmfähigen, die als Ortsbürger oder seit mindestens drei Monaten als Niedergelassene in der Stadt Fürstenau wohnen. Die Frist beginnt am Tag der Abgabe des Heimatscheines.
Art. 13 Wählbarkeit
Stimmberechtigte können in die Stadtbehörde oder in Kommissionen gewählt werden, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Strafurteil entzogen worden ist.
Art. 14 Stimmregister
Die Einwohnerkontrolle führt das Stimmregister. Für Urnenabstimmungen stellt die Stadtverwaltung jedem Stimmberechtigten den Stimmausweis zu.
Art. 15 Stimmmaterial
Bei Urnenabstimmungen sind jedem Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung der Stimmausweis, der Stimmzettel und das übrige Stimmmaterial zuzustellen.
Art. 16 Petitionsrecht
Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jeder Stadtbewohner kann Anträge, Anregungen, Begehren und Beschwerden an den Stadtrat schriftlich einreichen.
Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang Kenntnis.
Der Petent bzw. die Petitionäre sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren. Die Petition wird grundsätzlich innerhalb von vier Monaten behandelt und beantwortet.
Art. 17 Auskunftsrecht
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an einer Gemeindeversammlung vom Stadtrat Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Stadtangelegenheit zu verlangen.
Die Auskunft muss spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung erteilt werden.
Vorbehalten bleiben die schutzwürdigen Interessen der Stadt, solche Dritter sowie das Amtsgeheimnis.
Art. 18 Motion
a) Inhalt
Jeder Stimmbürger hat das Recht, in der Gemeindeversammlung Anträge zu stellen, die einen nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand betreffen.
Art. 19
b) Verfahren
Die Motion kann sowohl an der Gemeindeversammlung selbst wie auch unmittelbar vorher schriftlich eingereicht werden. Der Motionär begründet den Antrag an der Versammlung. Der Stadtpräsident nimmt zur Motion im Namen des Stadtrates Stellung.
Daraufhin entscheidet die Gemeindeversammlung über die Erheblicherklärung der Motion.
Wird die Motion von der Gemeindeversammlung als erheblich erklärt, hat der Stadtrat innert einem Jahr den Stimmberechtigten einen entsprechenden Vorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten.
Art. 20 Initiativrecht
50 der in der Stadt Stimmberechtigten können mit ihrer Unterschrift die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten Vorschlag verlangen.
Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingebracht werden. Sie ist mit den Unterschriften beim Stadtrat einzureichen.
Art. 21 Verfahren bei Initiativen
Ein gültig zustande gekommenes Initiativbegehren ist zusammen mit einem vom Stadtrat verfassten Gutachten spätestens sechs Monate nach seiner Einreichung an der Gemeindeversammlung zu behandeln.
Der Stadtrat kann der Gemeindeversammlung auch Gegenvorschläge unterbreiten. Liegt ein solcher Gegenvorschlag vor, wird zunächst zwischen diesem und der Initiative entschieden. Hierauf hat die Gemeindeversammlung durch definitive Abstimmung über Annahme oder Verwerfung jenes Vorschlages zu entscheiden, der aus der ersten Abstimmung hervorgegangen ist.
Art. 22 Rückzug der Initiative
Ein Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis zur Abstimmung jederzeit zurückgezogen werden, sofern es keine anders lautende Rückzugsklausel enthält.
Art. 23 Rechtswidrige Initiative
Ist der Inhalt eines Initiativbegehrens rechtswidrig, wird es vom Stadtrat nicht der Gemeindeversammlung vorgelegt.
Der Stadtrat gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss und unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis.
Gegen den Beschluss des Stadtrates kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingereicht werden.
Art. 24 Wiedererwägung
Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.
Vor Ablauf eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.
Art. 25 Eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen
Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen und Wahlen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
Art. 26 Rekursrecht
Das Rekursrecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Stadt Fürstenau richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Art. 27 Protokolle
Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Stadtrates und der weiteren Stadtbehörden oder Kommissionen sind gesonderte Protokolle zu führen.
Diese sind vom Protokollführer und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Art. 28 Einsichtnahme in Protokolle
Die Protokolle der Gemeindeversammlung stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Die Einsicht in die Protokolle des Stadtrates und der übrigen Stadtbehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.
Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.
III. ORGANE DER STADT
Art. 29 Gemeindeorgan
Die Organe der Stadt sind:
1. Die Gemeindeversammlung
Art. 30 Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Stadt, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Angelegenheiten der Stadt zustehenden Rechte ausüben.
Art. 31 Wahlbefugnisse
Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung
Art. 32 Entscheidungsbefugnisse
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Gemeindeversammlung über:
Art. 33 Einberufung
Die Gemeindeversammlung wird vom Stadtrat einberufen. Er hat alle Geschäfte zuhanden der Stimmberechtigten vorzubereiten und ihnen seine Anträge zu unterbreiten.
Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan unter Bekanntgabe der Traktandenliste, mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung.
Die Gemeindeversammlung darf nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände beschliessen.
Art. 34 Zustellung und Auflage
Mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung stellt der Stadtrat den Stimmberechtigten zu:
Die Abstimmungsunterlagen liegen während dieser Zeit zur Einsichtnahme in der Stadtverwaltung öffentlich auf.
Art. 35 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Art. 36 Abstimmungen
Eine Vorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Hälfte der nach Abzug der leeren und ungültigen Stimmen verbleibenden gültigen Stimmen übersteigt.
Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn sie von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
Art. 37 Wahlen/absolutes Mehr
Die Wahlen der Mitglieder des Stadtrates, der Geschäftsprüfungskommission und des Schulrates erfolgen durch geheime Abstimmung. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.
Die übrigen Wahlen können durch Handmehr erfolgen, sofern sich die Gemeindeversammlung mehrheitlich dafür ausspricht und nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Art. 38 Zulassung von nicht Stimmberechtigten
Über die Zulassung von nicht Stimmberechtigten entscheidet die Gemeindeversammlung.
2. Der Stadtrat
Art. 39 Funktion und Zusammmensetzung
Der Stadtrat ist das Exekutivorgan der Stadt und vertritt diese nach aussen. Er setzt sich aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.
Der Stadtrat bezeichnet den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.
Art. 40 Einberufung
Der Stadtrat wird durch den Stadtpräsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen und präsidiert.
Die Einberufung muss auch erfolgen, sobald zwei Vorstandsmitglieder sie verlangen.
Art. 41 Beschlussfähigkeit
Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 42 Sitzungen und Protokolle
Die Sitzungen des Stadtrates sind nicht öffentlich.
Der Stadtrat hat über seine Sitzungen ein Protokoll zu führen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, dass es einem Beschluss nicht zugestimmt hat.
Einsicht in die Protokolle der Stadtbehörde wird nur gestattet, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.
Behördenmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 43 Abstimmungen und Wahlen
Der Stadtrat beschliesst und wählt als Kollegialbehörde.
Für alle Beschlüsse gilt das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Art. 44 Departemente
Die dem Stadtrat übertragenen Aufgaben werden in Departemente unterteilt.
Der Stadtrat nimmt die Verteilung der Departemente vor und gibt sie öffentlich bekannt.
Die Stellvertretung wird ratsintern geregelt.
Art. 45 Aufgaben und Kompetenzen
Dem Stadtrat stehen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen sind.
Ihm obliegen insbesondere:
Art. 46 Stadtpräsident
Dem Stadtpräsident obliegt die Leitung der Gemeindeversammlungen sowie die Sitzungen des Stadtrates. Er sorgt zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Stadtrat für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.
Der Stadtpräsident ist befugt, in dringenden Fällen alle notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Der Stadtrat ist ohne Verzug zu informieren.
Art. 47 Zeichnungsberechtigung
Der Stadtpräsident und der Stadtschreiber führen zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift. Ist einer der beiden verhindert, ist der Inhaber des entsprechenden Departementes oder ein weiteres Mitglied des Stadtrates beizuziehen.
3. Die Geschäftsprüfungskommission
Art. 48 Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
Sie konstituiert sich selbst.
Art. 49 Aufgaben, Verantwortung
Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Verwaltungstätigkeit der Behörde und sämtlicher Ämter der Stadt Fürstenau, einschliesslich allfälliger Sonderkassen, Fonds und Stiftungen.
Die Geschäftsprüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Stadtrat die Rechnungsprüfung einem Treuhandbüro übertragen.
Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung jährlich Bericht und stellt Antrag. Die GPK unterbreitet den Rechnungsprüfungsbericht privater Sachverständiger rechtzeitig dem Vorstand der Stadt Fürstenau zuhanden der Gemeindeversammlung.
Die GPK kann dem Stadtrat über Feststellungen untergeordneter Natur separat Bericht erstatten.
Art. 50 Befugnisse
Die Geschäftsprüfungskommission beschränkt ihre Überprüfungstätigkeit in der Regel auf abgeschlossene Geschäfte. Von dieser Regel kann sie abweichen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen als geboten erscheint und sich dadurch erhebliche Nachteile für die Stadt vermeiden lassen.
Die Geschäftsprüfungskommission ist nicht befugt, Entscheide der übrigen Organe der Stadt abzuändern oder aufzuheben.
Art. 51 Akteneinsicht
Die Geschäftsprüfungskommission und die mit der Rechnungsprüfung beauftragten aussenstehenden Sachverständigen können im Rahmen ihres Auftrages unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung in sämtliche für die Geschäfts- und Rechnungsprüfung relevanten Akten der Stadt Einsicht nehmen. Ausgenommen davon sind die Steuerakten.
4. Allgemeine Bestimmungen
Art. 52 Stimmzwang
Jedes Behördemitglied ist im Rahmen seiner Funktion zur Abgabe der Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.
Art. 53 Stichentscheid
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 54 Wahltermin/Amtsdauer
Die Wahlen finden in der Regel bis spätestens 31. März statt.
Die Amtsdauer für die Behördemitglieder beträgt zwei Jahre. Die Behördemitglieder treten ihr Amt am 1. Mai an.
Die Behördemitglieder sind gehalten, dem Stadtrat sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit mitzuteilen, ob sie sich zur Wiederwahl stellen oder nicht.
Der Stadtrat wird in folgendem Turnus gewählt:
Art. 55 Amtszeitbeschränkung
Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Scheidet ein Behördemitglied vorzeitig aus dem Amt, ist für die restliche Amtsdauer innert sechs Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.
Art. 56 Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der Stadtbehörde und Funktionäre richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz.
IV. VERWALTUNGSZWEIGE
1. Das Schulwesen
Art. 57 Zusammensetzung
Der Schulrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Der zuständige Departementsvorsteher ist Schulratspräsident.
Art. 58 Aufgaben
Dem Schulrat obliegen die Leitung und Überwachung des gesamten öffentlichen Schulwesens. Er führt über seine Verhandlungen ein Protokoll.
Art. 59 Befugnisse
Dem Schulrat stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Art. 60 Lehrerbesoldung
Die Besoldung der Lehrkräfte ist im Rahmen der kantonalen Besoldungsverordnung vorzunehmen.
2. Das Bauwesen
Art. 61 Zusammensetzung
Die Baukommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
Der zuständige Departementsvorsteher ist der Präsident der Baukommission und Mitglied.
Art. 62 Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen
Die Baukommission amtet als beratendes Organ des Stadtrates.
Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen der Baukommission sind im Baugesetz der Stadt Fürstenau geregelt.
3. Das Forstwesen und Werkwesen
Art. 63 Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen
Das Forstwesen wird vom Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der von der Regierung genehmigten Waldordnung besorgt.
Das Werkwesen wird vom Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den geltenden Normen, sowie dem Stand der Technik besorgt.
4. Das Feuerwehr- und Polizeiwesen
Art. 64 Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen
Das Feuerwehrwesen wird durch den Stadtrat nach dem vom kantonalen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement genehmigten Feuerwehrreglement besorgt.
Das Polizeiwesen wird durch den Stadtrat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen besorgt.
5. Die Stadtverwaltung
Art. 65 Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung ist dem Vorstand unterstellt. Sie besorgt das gesamte Rechnungswesen und übt die ihr durch den Stadtrat übertragenen Funktionen aus. Insbesondere vollzieht die Kanzlei die Beschlüsse und Verfügungen des Stadtrates, soweit nicht die Departementsvorsteher damit betraut sind.
Art. 66 Stadtschreiber
Der Stadtschreiber führt die Stadtverwaltung.
Er führt das Protokoll der Gemeindeversammlungen und in den Sitzungen des Stadtrates und hat in diesen Sitzungen beratende Stimme.
V. EIGENTUM, VERWALTUNG UND NUTZUNG DES STADTVERMÖGENS
Art. 67 Bestand
Das Stadtvermögen umfasst:
Die Erträge des Stadtvermögens werden zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Stadt verwendet.
Art. 68 Verwaltung
Die Stadt sorgt für eine gute Verwaltung ihres Vermögens. Sie hat dieses zu erhalten und den bestmöglichen Ertrag zu erzielen.
Die Vermögensrechnung ist durch planmässige Abschreibungen und Rückstellungen auf eine gesunde Grundlage zu stellen.
Art. 69 Nutzungen
Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Stadt Nutzungstaxen gemäss dem kantonalen Gemeindegesetz.
Die Stadt kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.
Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch erhebt die Stadt Taxen, die in der Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.
VI. FINANZWESEN
Art. 70 Rechnungswesen
Die Stadtrechnung ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über das öffentliche Rechnungswesen zu führen.
Der Rechnungsabschluss erfolgt auf den 31. Dezember.
Die Bestandes- und Verwaltungsrechnung sind der Gemeindeversammlung bis 30. Juni zur Genehmigung vorzulegen, nachdem diese Kenntnis vom Bericht der Geschäftsprüfungskommission erhalten hat.
Der Voranschlag für das Rechnungsjahr ist vom Stadtrat bis spätestens im Dezember des Vorjahres der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 71 Steuern und Abgaben
Die Stadt deckt ihren Finanzhaushalt insbesondere aus Steuern, Vermögenserträgen sowie Beiträgen und Gebühren.
Art. 72 Nutzungstaxen und Kostenbeiträge, Nutzungszinsen
Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Stadt Nutzungstaxen oder Pachtzinsen.
Die Stadt kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.
Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch erhebt die Stadt Taxen, die in der Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.
Art. 73 Vorzugslasten
Erstellt die Stadt Werke oder Einrichtungen, die für bestimmte Personen einen besonderen Vorteil oder für bestimmte Vermögensobjekte eine Werterhöhung bewirken, so kann sie nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung und gegebenenfalls von besonderen Gesetzen der Stadt Fürstenau einen diesem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Kosten des Werkes erheben.
Art. 74 Gebühren
Die Stadt kann von den Benützern der von ihr erstellten und betriebenen Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Gebühren erheben, deren Höhe sich nach den einschlägigen Erlassen der Stadt richtet.
Als Entgelt für eine Bestimmte Inanspruchnahme der Stadtverwaltung oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. Erteilung von Bewilligungen) kann die Stadt Verwaltungsgebühren erheben.
Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass sie dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger entspricht und die Kosten und der Aufwand der Stadt gedeckt werden können.
Art. 75 Steuern
Die Stadt erhebt Steuern gemäss dem Steuergesetz der Stadt Fürstenau. Dieser Erlass bedarf der Genehmigung durch die Regierung.
Subsidiär gilt für die Stadt die kantonale Steuergesetzgebung.
Art. 76 Kurtaxen und Tourismusförderungsabgabe
Zur Förderung des Tourismus erhebt die Stadt eine Kurtaxe und/oder eine Tourismusförderungsabgabe.
Art. 77 Finanzplanung
Die Stadt erstellt jeweils für die Dauer von fünf Jahren eine rollende Finanz- und Investitionsplanung. Der Stadtrat kann bei Bedarf Sachverständige beiziehen.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 78 Revision
Diese Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. Jede Revision tritt mit der Beschlussnahme in Kraft.
Art. 79 In-Kraft-Treten
Die vorliegende Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Sie ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen, welche sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft. Dies gilt für jede nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Verfassung.
Art. 80 Aufhebung widersprechender Bestimmungen
Diese Verfassung ersetzt diejenige vom 26. November 1982.
Alle Beschlüsse der Stadt, welche der neuen Verfassung widersprechen, sind mit ihrem In-Kraft-Treten aufgehoben.
Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 04. April 2003.
Teilrevision Art. 70 Rechnungswesen; beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. April 2019
Fürstenau, 07. April 2003
Der Stadtpräsident: Reto Knuchel
Die Aktuarin: Esther Holliger
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 06. Mai 2003 Nr. 670
Namens der Regierung:
Der Präsident: St. Engler
Der Kanzleidirektor: Dr. C. Riesen
Für die Teilrevision Art. 70 Rechnungswesen:
Fürstenau, 30. April 2019
Der Stadtpräsident: Christian Morf
Der Aktuar: Jürg Tarnutzer