In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 18. April 2024 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt.

Gegenstand:

Teilrevision der Ortsplanung.

Auflageakten:

Baugesetz, Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenau.

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Fürstenaubruck.

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 Landschaft.

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision Verkehr, Entsorgung. Planungs- und Mitwirkungsbericht.

Auflagefrist:

30 Tage, vom 2. Mai 2024 bis 1. Juni 2024.

Auflageort/Zeit: 

Kanzlei Stadt Fürstenau, während den üblichen Öffnungszeiten.

Planungsbeschwerden: 

Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen.
Umweltorganisationen: 

Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Der Gemeindevorstand Fürstenau

Stadt Fürstenau | +41 81 651 14 88 | stadt@fuerstenau.ch