Auf Stadtgebiet Fürstenau liegen an verschiedenen Orten Siloballen, welche ohne Schutz vor Wildtierzugriffen versehen sind. Die Lagerung von Siloballen ist im Baugesetz der Stadt Fürstenau in Art. 62 Abs. 1 und 2 geregelt. Demnach ist die Lagerung von Siloballen auf dem Feld nicht gestattet. Ein vorübergehendes kurzfristiges Abstellen einzelner Siloballen ist zulässig, sofern nicht Pufferstreifen, Waldränder, ökologische Ausgleichsflächen oder Grundwasser- und Quellschutzzonen betroffen sind. Die Lagerung ist in geordneter Weise in Hofnähe mit Schutz vor einem Wildtierzugriff vorzunehmen. Gut einsehbare Lager sind mit einem Sichtschutz zu versehen. Wir fordern hiermit die betroffenen Landwirte auf, die Lagerung von Siloballen gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und bei Bedarf umgehend die entsprechenden Massnahmen umzusetzen. Der Stadtrat behält sich vor, entsprechende Kontrollen vorzunehmen und bei Bedarf weitere Massnahmen zu prüfen und einzuleiten. Für eine aktive Mitwirkung bedanken wir uns.

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