Auszug aus dem Gesetz über die Einwohnerregister (Einwohnerregistergesetz, ERG)
Art. 13; An- und Abmeldepflicht
Abs. 1 Wer in eine Gemeinde zwecks Niederlassung oder Aufenthalt zuzieht, hat sich innert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.
Abs. 2 Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch bei Umzug beziehungsweise Wohnungswechsel innerhalb desselben Gebäudes.
Abs. 3 Wer die Niederlassung oder den Aufenthalt aufgibt, hat sich bei der betreffenden Gemeinde im Voraus abzumelden.
Abs. 4 Wer die Niederlassung verlegt oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen allen Aufenthaltsgemeinden zu melden.
Abs. 5 Wer in einer Gemeinde Aufenthalt begründet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Niederlassungsgemeinde zu melden.