24. Juni 2026

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen / Öffentliche Planauflage

Vorlage Nr. S-0106101.2 Transformatorenstation Fürstenaubruck Waldheim B

- Ersatzneubau der Transformatorenstation am gleichen Ort auf der Parzelle 28 in der Gemeinde Fürstenau
  Koordinaten: 2753776/ 1175712


Vorlage Nr. L-0154194.2 22 kV-Leitung zur Transformatorenstation Fürstenaubruck Waldheim B 

- Änderung der Punkt-zu-Punkt-Verbindung: Ab dem Mast Nr. 31 der Leitung L-200137 zum Ersatzneubau der    Transformatorenstation Fürstenaubruck Waldheim B
  Koordinaten: von 2753858/ 1175724 nach 2753776/ 1175712


Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.


Unternehmung: ewz (Sils), Albulastrasse 110, 7411 Sils i.D.


Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen werden vom 25. Juni 2026 bis am 26. August 2026 auf der Stadtverwaltung Fürstenau öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/7358/bdd46c3317. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).


Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.

Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:


a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.


Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.


Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)

Planvorlagen, Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltorf


Amt für Energie und Verkehr Graubünden

Abteilung Energieproduktion und –versorgung