Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 29. Juni 2021 mit Beschluss Nr. 623/2021 in Anwendung von Art. 49 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) den vom Stadtvorstand am 16. Dezember 2020 beschlossenen Arealplan «Marktwis» mit nachstehenden Auflagen genehmigt. Gegenstand: Arealplan «Marktwis». Der am 16. Dezember 2020 beschlossene «Arealplan Marktwis»(Art. 35) wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Stadt) sowie mit folgenden Vorbehalten genehmigt: a) Art. 6 der Arealplanbestimmungen wird wie folgt korrigiert: „Im Arealplanperimeter Marktwis wird eine Ausnützungsziffer von 0.5 festgelegt. Wird die Ausnützung vorübergehend um mehr als 5 Prozent unterschritten, muss das Gebäude so platziert werden, das die verbleibende Ausnützung auf der restlichen Grundstücksfläche realisierbar ist“. b) Die Regelung im zweiten Aufzählungspunkt von Art. 8 Abs. 2 der Arealplanbestimmungen («Moderner Holzbau, naturbelassen oder leicht lasiert, mit muralem Sockelgeschoss») wird nicht genehmigt. c) Die Baulinie «zwingende Gebäudefluchten» der Parzelle Nr. 366 B im Bereich der Kantonsstrasse wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass auf die Umweltschutzgesetzgebung gestützte Forderungen aufgrund von Immissionen in jedem Fall abgelehnt werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Anordnung des Gebäudes auf dem geplanten Grundstück Parzelle Nr. 366 B entstehen können. Die Baulinie ist gegenüber der Kantonsstrasse verbindlich. Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss (RB) liegen ab Donnerstag, 8. Juli 2021 auf der Stadtverwaltung Fürstenau auf und können während der Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Gegen die darin enthaltene Korrektur sowie Auflagen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden.

Stadt Fürstenau | +41 81 651 14 88 | stadt@fuerstenau.ch